In der Energieverordnung (EnV) soll die Vergütung bei fehlender Einigung neu dem stündlichen bzw. zukünftig viertelstündlichen Spotmarktpreis (Day-Ahead, Marktgebiet Schweiz) zum Zeitpunkt der Einspeisung entsprechen; Minimalvergütungen für Anlagen <150 kW bleiben bestehen. Voraussetzung sind intelligente Messsysteme und passende Verrechnungssysteme; für Anlagen ohne Smart Meter gilt eine Übergangsregel bis 31.12.2027 (Abrechnung zum Referenz-Marktpreis/Minimalvergütung).
In der Stromversorgungsverordnung (StromVV) wird eine Inkonsistenz behoben: Vergütungen (inkl. freiwillige Abnahme von Herkunftsnachweisen) sollen in die Grundversorgung nur bis zu den Gestehungskosten bzw. – neu – bis zum relevanten Marktpreis angerechnet werden. Wirksam ab Tarifjahr 2027; Smart-Meter-Pflicht für betroffene Erzeugungsanlagen bis Ende 2027 wird präzisiert.
Die Energieeffizienzverordnung (EnEV) erweitert den Zweck explizit um Ressourceneffizienz und passt Anhänge an EU-Ökodesign/Re-Use-Vorgaben an; die Einhaltung der Ressourceneffizienzanforderungen soll das BAFU kontrollieren.
Die Energieförderungsverordnung (EnFV) wird bei der gleitenden Marktprämie (Wasserkraft) präzisiert – u. a. zur Ermittlung der Jahreskosten, zu anrechenbaren Investitionen sowie zur Abgrenzung von Neu-, Erweiterungs- und Erneuerungsprojekten.
In der Kernenergieverordnung (KEV) wird klargestellt: Von der Entsorgungspflicht ausgenommene radioaktive Abfälle müssen nicht konditioniert werden (z. B. bei Abklinglagerung); für Transporte im Zusammenhang mit Abgaben an die Umwelt wird das ENSI als Bewilligungsbehörde verankert.
