Zwischenziele für erneuerbare Energien bis 2030

Das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien legt Ausbauziele für erneuerbare Energien ohne Wasserkraft fest. Bis 2035 sollen 35 TWh erreicht werden, bis 2050 45 TWh. In der Energieverordnung definiert der Bundesrat nun Zwischenziele. Für das Jahr 2030 gilt ein Zielwert von 23 TWh. Davon entfallen 18.7 TWh auf die Photovoltaik und 2.3 TWh auf die Windenergie. Die verbleibende Produktion kommt vor allem aus Holzkraftwerken, Biogasanlagen, Kehrichtverbrennungsanlagen und Geothermie.

Wichtige Eckwerte ab 2026

  • Zwischenziel 2030 für erneuerbare Energien ohne Wasserkraft: 23 TWh
  • Beitrag Photovoltaik: 18.7 TWh, Beitrag Windenergie: 2.3 TWh
  • Winterstrombonus für neue Photovoltaikanlagen ab 100 kW, Inbetriebnahme ab 1. Januar 2026
  • Rund 20 Grenzwasserkraftanlagen mit Sanierungsbedarf bei Schwall und Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit
  • Rückerstattung von Sanierungskosten über den nationalen Netzzuschlagfonds, begrenzt auf den schweizerischen Hoheitsanteil

Winterstrombonus für grosse Photovoltaikanlagen

Für neue Photovoltaikanlagen ab 100 Kilowatt (kW), die ab dem 1. Januar 2026 in Betrieb gehen, wird ein Winterstrombonus eingeführt. Der bisherige Höhenbonus fällt weg. Die Energieförderungsverordnung definiert, wie der Winterstrombonus in den Instrumenten Einmalvergütung, gleitende Marktprämie und Auktionen berücksichtigt wird. Ziel ist es, Anlagen mit hoher Winterstromproduktion gezielt zu fördern.

Sanierungen bei Grenzwasserkraftanlagen

Rund 20 Grenzwasserkraftanlagen müssen in den kommenden Jahren saniert werden. Hintergrund sind Anforderungen zu Schwall und Sunk, zum Geschiebehaushalt und zur Fischgängigkeit. Die Kosten dieser Sanierungen werden über den nationalen Netzzuschlagfonds finanziert. Nicht erstattet wird der Kostenanteil, der den schweizerischen Hoheitsanteil an der jeweiligen Grenzwasserkraftanlage übersteigt.

Zugang zu Mess- und Stammdaten für die Versorgungssicherheit

Die Stromversorgungsverordnung und die Verordnung über die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft regeln neu den Zugang zu Mess- und Stammdaten. Die Wirtschaftliche Landesversorgung und die Organisation für Stromversorgung in Ausserordentlichen Lagen (OSTRAL) erhalten Zugriff auf Messdaten der Endverbraucher und auf Stammdaten der Verteilnetzbetreiber, soweit diese für die Versorgungssicherheit erforderlich sind.

Für Forschungszwecke der Hochschulen werden die Daten anonymisiert bereitgestellt. Für kantonale Behörden erfolgt eine Pseudonymisierung, um den Datenschutz zu gewährleisten. Für Verteilnetzbetreiber ergeben sich daraus klare Vorgaben, welche Daten in ausserordentlichen Lagen zur Verfügung stehen müssen.