Die ElCom-Informationsveranstaltung 2026 zeigt deutlich, dass die Kostenrechnung 2027 für Netzbetreiber besonders wichtig wird. Im Fokus stehen vor allem Tarife, Deckungsdifferenzen, Messtarife, maschinenlesbare Tarifdaten und die Qualität der eingereichten Daten.
Für Netzbetreiber bedeutet das: Die Kostenrechnung 2027 ist nicht nur eine regulatorische Pflicht. Sie wird zu einem wichtigen Qualitätsnachweis für die Tarifierung. Die Angaben müssen rechnerisch stimmen, plausibel begründet sein und mit Tarifblättern, Rechnungen, Kundenkommunikation und maschinenlesbaren Tarifdaten zusammenpassen.
Deckungsdifferenzen bis 2023 müssen bis Ende 2027 abgebaut werden
Ein zentrales Thema ist der Abbau der Deckungsdifferenzen. Deckungsdifferenzen bis 2023 müssen grundsätzlich bis Ende 2027 vollständig abgebaut werden. Für das Tarifjahr 2027 ist dies besonders wichtig, weil es das letzte reguläre Jahr für den Abbau dieser alten Deckungsdifferenzen ist.
Überdeckungen sind zwingend zurückzuerstatten. Unterdeckungen können tarifneutral ausgebucht werden. Die Verzinsung der Deckungsdifferenzen bis 2023 erfolgt für die Tarife 2027 mit dem WACC-Netz von 3.28%.
Für Netzbetreiber heisst das: Die Überleitung aus den Vorjahren muss sorgfältig geprüft werden. Entscheidend ist nicht nur der aktuelle Saldo, sondern auch, wie sich dieser aus früheren Kostenrechnungen ergibt. Besonders wichtig sind die bereits in die Tarife 2025 und 2026 eingerechneten Beträge sowie der für die Tarife 2027 geplante Restabbau.
Kostenrechnung 2027: diese Punkte stehen im Fokus
- Deckungsdifferenzen bis 2023 müssen grundsätzlich bis Ende 2027 vollständig abgebaut werden.
- Für Deckungsdifferenzen ab 2024 gilt grundsätzlich ein Abbau innerhalb von drei Jahren.
- Messtarife sind separat auszuweisen und dürfen nicht mit dem Grundtarif vermischt werden.
- Pro Netzbetreiber ist eine einzige JSON-Datei für sämtliche maschinenlesbaren Tarife zu erstellen.
- Tarifblätter, Rechnungen, Kundenkommunikation und Kostenrechnung müssen konsistent sein.
Neue Deckungsdifferenzen machen Planwerte verbindlich
Für Deckungsdifferenzen ab 2024 gilt eine andere Logik. Sie müssen grundsätzlich innerhalb von drei Jahren vollständig abgebaut werden. Für die Tarife 2027 erfolgt die Verzinsung mit dem Fremdkapitalkostensatz von 1.75%.
Besonders wichtig ist die Verbindlichkeit der geplanten Eintarifierung. Der Betrag, der im Rahmen der Tarifierung für den Abbau eingeplant wird, ist bei der Nachkalkulation identisch zu übernehmen. Damit gilt beim Abbau der Deckungsdifferenzen faktisch: Plan gleich Ist.
Für die Praxis bedeutet das: Die geplante Eintarifierung sollte nicht als provisorischer Wert behandelt werden. Sie muss fachlich begründet, rechnerisch nachvollziehbar und mit der Entwicklung der Deckungsdifferenzen abgestimmt sein. Fehler oder unplausible Annahmen können sich direkt auf die spätere Kostenrechnung auswirken.
Messtarife müssen klar vom Grundtarif getrennt werden
Auch bei den Messtarifen ist eine klare Trennung erforderlich. Der Messtarif ist kein Grundpreis und darf nicht als Bestandteil des Grundtarifs behandelt werden. Messkosten sind separat auszuweisen.
Seit 2026 werden Messkosten nicht mehr als Teil der Netzkosten behandelt, sondern über separate Messtarife abgebildet. Der Grundtarif betrifft den fixen Anteil an den Netzkosten. Der Messtarif deckt dagegen die Messkosten pro Messpunkt.
Diese Unterscheidung ist nicht nur für die Kostenrechnung relevant. Sie betrifft auch Tarifblätter, Rechnungen und Kundeninformationen. Netzbetreiber sollten deshalb prüfen, ob die Begriffe und Positionen in allen Unterlagen einheitlich verwendet werden.
Messdienstleistungen dürfen nicht mit Nullwerten erfasst werden
In der Kostenrechnung müssen auch Messdienstleistungen korrekt und anteilsmässig erfasst werden. Die ElCom weist darauf hin, dass zahlreiche Netzbetreiber in der Kostenrechnung 2026 bei bestimmten Positionen keine Angaben gemacht oder «0» eingesetzt haben.
Solche Angaben sind nach Einschätzung der ElCom unzulässig. Für intelligente Messsysteme und für das übrige Messwesen sind die Kosten der Messdienstleistungen anteilsmässig einzutragen. Pauschale Nullwerte ohne sachliche Grundlage reichen nicht aus.
Für Netzbetreiber bedeutet das: Die Kostenbasis der Messtarife muss nachvollziehbar sein. Messkosten, Messdienstleistungen, Anzahl Messpunkte und Erlöse aus Messentgelten sollten vor der Einreichung auf Konsistenz geprüft werden.
Maschinenlesbare Tarife brauchen eine einzige JSON-Datei
Ein weiterer Punkt betrifft die maschinenlesbaren Tarife. Pro Netzbetreiber ist eine einzige JSON-Datei für sämtliche Tarife zu erstellen. Grundlage ist die API-Definition des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen.
Der direkte Download-Link auf diese Datei muss im Rahmen der Tariferhebung per 31. August an die ElCom gemeldet werden. Die ElCom erwartet einen korrekten Link, der direkt auf die JSON-Datei führt. Dieser Link wird anschliessend ebenfalls maschinenlesbar über die öffentlich zugängliche LINDAS-Plattform des Bundes bereitgestellt.
Fehlerhafte Links, mehrere Dateien oder nicht direkt abrufbare JSON-Dateien können zu unnötigem Korrekturaufwand führen. Die maschinenlesbare Tarifdatei sollte deshalb frühzeitig geprüft werden. Wichtig ist nicht nur die technische Gültigkeit der Datei, sondern auch die inhaltliche Übereinstimmung mit den Tarifblättern und der Kostenrechnung.
Tarifkommunikation muss Kostenveränderungen erklären
Die ElCom weist auch auf die Tarifkommunikation hin. Bei Tariferhöhungen und Tarifeinführungen müssen die Mitteilungen direkt an die Endverbraucher erfolgen. Die Begründungen müssen nachvollziehbar sein und die wesentlichen Kostenveränderungen enthalten.
Relevant ist insbesondere die Veränderung der gesamten eintarifierten Kosten gegenüber dem Vorjahr. Diese Veränderung ist für die Tarifbestandteile Netz, Messung und Energie auszuweisen. Für Haushalts- und Gewerbetarife sollen jene Kategorien verwendet werden, die im eigenen Netzgebiet tatsächlich am häufigsten zur Anwendung kommen.
Auch der Hinweis auf die abrufbaren Tarife ist wichtig. Netzbetreiber sollen auf die eigene Webseite verweisen und nicht auf die Strompreisseite der ElCom. Damit bleibt die Verantwortung für die Tarifkommunikation klar beim jeweiligen Netzbetreiber.
Rechnungen müssen Netz, Messung und Abgaben trennen
Auch bei der Rechnungsstellung sieht die ElCom weiterhin Nachbesserungsbedarf. Allgemeine Systemdienstleistungen und Stromreserve sind getrennt auszuweisen. Der Grundpreis darf nicht mit dem Messtarif vermischt werden.
Zudem sind allgemeine Systemdienstleistungen Teil der Netznutzung und keine Abgabe. Diese Zuordnung sollte sich klar in der Rechnung widerspiegeln. Unterschiedliche Bezeichnungen einzelner Tarifkomponenten erschweren die Vergleichbarkeit und können zu Missverständnissen führen.
Für Netzbetreiber heisst das: Rechnungen sollten nicht nur formal korrekt, sondern auch verständlich und konsistent aufgebaut sein. Die Tariflogik aus der Kostenrechnung muss sich in der Rechnung wiederfinden.
Datenqualität wird vor der Einreichung entscheidend
Die ElCom weist deutlich auf die Bedeutung der Datenqualität hin. Falsche Einheiten, fehlende Mengen, unplausible Veränderungen gegenüber Vorjahren oder falsche Vorzeichen wirken sich direkt auf Folgeprozesse aus, etwa auf Sunshine-Auswertungen oder Compliance-Prüfungen.
Typische Fehlerquellen sind falsche Einheiten wie Meter statt Kilometer oder Franken statt Rappen. Ebenso kritisch sind unvollständige Angaben, wenn nur Kosten oder nur Mengen erfasst werden. Auch starke Schwankungen gegenüber Vorjahren sollten vor der Einreichung geprüft und bei Bedarf plausibilisiert werden.
Besonders wichtig ist der Abgleich mit den Vorjahren. Auffällige Veränderungen sollten nicht erst im Rahmen einer Rückfrage erklärt werden müssen. Auch die Übertragung von Deckungsdifferenzen aus Vorperioden in Folgejahre verdient besondere Aufmerksamkeit.
Netzbetreiber sollten Tarife 2027 frühzeitig prüfen
Für die Praxis bedeutet das: Kostenrechnung und Tarife sollten nicht erst kurz vor der Einreichung geprüft werden. Entscheidend sind eine saubere Abstimmung der Deckungsdifferenzen, eine klare Messtariflogik, korrekte Tarifkommunikation, vollständige Daten und eine gültige maschinenlesbare Tarifdatei.
Die Kostenrechnung 2027 ist damit nicht nur eine regulatorische Pflicht, sondern ein wichtiger Qualitätsnachweis für die Tarifierung. Wer frühzeitig prüft, reduziert Rückfragen, vermeidet Korrekturaufwand und verbessert die Konsistenz zwischen Kostenrechnung, Tarifpublikation und Kundenkommunikation.
Für Netzbetreiber lohnt sich deshalb ein strukturierter Vorab-Check. Dabei sollten Deckungsdifferenzen, Messtarife, Tarifblätter, Rechnungen, JSON-Datei und Datenqualität gemeinsam betrachtet werden. Nur so ist sichergestellt, dass die Tarife 2027 fachlich belastbar und regulatorisch nachvollziehbar sind.







