Symbolbild zu Gasgebühren, Kostendeckungsprinzip und externer Prüfung bei den St.Galler Stadtwerken.
Der Stadtrat St.Gallen lässt offene Fragen zu den Gasgebühren der sgsw extern prüfen und zieht den Entscheid ans Bundesgericht weiter. zvg
Tarife & Abgaben 1. Juli 2026 · 4 Min Lesezeit

St.Gallen Stadtrat zieht Gasurteil weiter

Der Stadtrat lässt die Gasgebühren der sgsw extern prüfen und zieht zentrale Rechtsfragen ans Bundesgericht weiter.

Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen hat am 26. Mai 2026 einen Entscheid zu den Gasgebühren der St.Galler Stadtwerke gefällt. Der Stadtrat nimmt das Urteil zur Kenntnis und veranlasst eine externe Prüfung der offenen Fragen zur Gebührenkalkulation.

Gleichzeitig zieht der Stadtrat den Entscheid ans Bundesgericht weiter. Im Zentrum stehen grundsätzliche Fragen zum Kostendeckungsprinzip, zur Ablieferung an den allgemeinen Haushalt und zu den zulässigen Erträgen öffentlicher Gasversorgungsunternehmen.

Gericht bestätigt Gasbeschaffung der sgsw

Das Verwaltungsgericht beanstandet die Gasbeschaffung der St.Galler Stadtwerke nicht. Es bestätigt die Beurteilung der Verwaltungsrekurskommission, wonach die Beschaffungsstrategie während der Energiekrise sachgerecht war.

Die hohen Gaspreise im Jahr 2022 seien auf die ausserordentlichen Entwicklungen an den europäischen Energiemärkten zurückzuführen. Das Kernanliegen des Beschwerdeführers, die sgsw hätten Gas falsch beschafft, wurde damit nicht bestätigt.

Im weiteren Verfahren rückten andere Fragen in den Fokus. Dazu gehören die Herleitung einzelner Gebührenbestandteile, die Ablieferung an den allgemeinen Haushalt und die Kostenzuordnung zwischen Tarif- und Vertragskundschaft.

Die wichtigsten Punkte zum Gasurteil

  • Die Gasbeschaffung der sgsw wurde vom Verwaltungsgericht nicht beanstandet.
  • Die hohen Gaspreise im Jahr 2022 waren gemäss Gericht auf die ausserordentlichen Entwicklungen an den europäischen Energiemärkten zurückzuführen.
  • Offen bleibt, ob Kosten verursachergerecht auf Tarif- und Vertragskundschaft verteilt wurden.
  • Die Ablieferung an den allgemeinen Haushalt wurde im Verfahren nicht ausreichend begründet.
  • Der Stadtrat zieht grundsätzliche Rechtsfragen ans Bundesgericht weiter.

Externe Prüfung klärt mögliche Quersubventionierung

Das Verwaltungsgericht konnte aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht feststellen, ob eine Quersubventionierung stattgefunden hat. Es beauftragt die Stadt deshalb, diese Frage zu prüfen.

Als rechtswidrig eingestuft wurde das Fehlen eines separaten Kostenträgers für die Tarifkundschaft. Damit steht insbesondere die Frage im Raum, ob Gemeinkosten sachgerecht auf Tarifkundinnen und Tarifkunden sowie auf die Vertragskundschaft verteilt wurden.

Die Direktion Technische Betriebe gibt deshalb eine externe Prüfung in Auftrag. Untersucht werden die Kostenzuordnung zwischen Kundschaftssegmenten, die Kalkulationssystematik der Gebühren und der buchhalterische Ausweis.

Das Urteil auf einen Blick

  • Gasbeschaffung nicht beanstandet: Das Verwaltungsgericht bestätigt, dass die Beschaffungsstrategie der sgsw während der Energiekrise sachgerecht war.
  • Hohe Gaspreise durch Marktverwerfungen: Die ausserordentlichen Preisentwicklungen im Jahr 2022 waren gemäss Gericht auf die damaligen Entwicklungen an den europäischen Energiemärkten zurückzuführen.
  • Kostenzuteilung offen: Das Gericht konnte anhand der vorhandenen Unterlagen nicht abschliessend prüfen, ob Gemeinkosten verursachergerecht auf Tarif- und Vertragskundschaft verteilt wurden.
  • Keine Quersubventionierung festgestellt: Das Verwaltungsgericht stellt keine Quersubventionierung fest, verlangt aber eine Prüfung der offenen Fragen.
  • Ablieferung an den allgemeinen Haushalt beanstandet: Die Herleitung dieser Ablieferung konnte im Verfahren nicht ausreichend begründet werden.
  • Externe Prüfung: Die Stadt lässt Kostenzuordnung, Kalkulationssystematik, buchhalterischen Ausweis und mögliche Vorsteuerkürzungen extern prüfen.
  • Weiterzug ans Bundesgericht: Der Stadtrat will grundsätzliche Fragen zum Kostendeckungsprinzip und zu zulässigen Erträgen öffentlicher Gasversorger klären lassen.
  • Mögliche Rückvergütung: Falls eine Rückvergütung notwendig wird, soll sie nicht nur dem Beschwerdeführer, sondern allen betroffenen Kundinnen und Kunden zugutekommen.

Bundesgericht soll Kostendeckungsprinzip klären

Das Verwaltungsgericht beanstandet weiter, dass die Höhe der Ablieferung an den allgemeinen Haushalt nicht ausreichend begründet werden konnte. Es misst dieser Ablieferung einen fiskalischen Zweck bei.

Aus Sicht des Stadtrats wirft dies grundlegende Fragen zur Auslegung des Kostendeckungsprinzips auf. Diese Fragen betreffen nicht nur den konkreten Fall in St.Gallen, sondern können für öffentliche Gasversorgungsunternehmen darüber hinaus von Bedeutung sein.

Deshalb wird der Stadtrat den Entscheid des Verwaltungsgerichts an das Bundesgericht weiterziehen. Damit soll geklärt werden, wie das Kostendeckungsprinzip im Gasbereich auszulegen ist und welche Erträge für die Eigentümerschaft zulässig sind.

Rückvergütung für betroffene Kundschaft möglich

Nach dem Entscheid des Bundesgerichts und nach Abschluss der externen Prüfung will der Stadtrat eine allfällig notwendige Rückvergütung nicht auf den Beschwerdeführer beschränken.

Vorbehältlich der Genehmigung durch das Stadtparlament sollen alle betroffenen Kundinnen und Kunden berücksichtigt werden. Die konkrete Ausgestaltung wird nach Abschluss des Verfahrens respektive nach Vorliegen der externen Prüfung festgelegt.

Newsletter Anmeldung

Die wichtigsten Branchen-News für Netzbetreiber und Energieversorger. Kompakt, relevant und praxisnah direkt ins Postfach.
Ich akzeptiere die Datenschutzerklärung