Das Förderprogramm Energie Winterthur soll rechtlich neu eigenständig verankert werden. Der Stadtrat hat dem Parlament dazu den Neuerlass der Verordnung über das Förderprogramm Energie Winterthur überwiesen. Anlass dafür ist die vollständige Überarbeitung der Verordnung über die Abgabe von Elektrizität infolge neuer Bundesgesetze im Energie- und Strombereich.
Mit der neuen Rechtsgrundlage trennt die Stadt Winterthur das Förderprogramm von sachfremden Bestimmungen in der bisherigen Verordnung über die Abgabe von Elektrizität. Damit wird das Instrument juristisch klarer aufgestellt und kann zielgerichtet weitergeführt werden. Für die Energiepolitik der Stadt ist das relevant, weil das Förderprogramm als wichtige Massnahme auf dem Weg zu «Netto null 2040» gilt.
Winterthur verankert das Förderprogramm neu
Die neue Verordnung übernimmt die bisherigen Regelungen im Wesentlichen. Gleichzeitig aktualisiert sie einzelne Punkte und ergänzt sie um aktuelle energiepolitische Themen. So bezieht sich der Zweckartikel neu ausdrücklich auch auf die Reduktion des Gesamtenergie- und Ressourcenverbrauchs.
Zudem wird erneuerbare Wärmeproduktion ausdrücklich aufgenommen. Damit rückt Winterthur die Wärmewende stärker in den Fokus des Förderprogramms. Das ist energiepolitisch bedeutsam, weil gerade im Gebäudebereich grosse Hebel für die Dekarbonisierung liegen.
Mit dem Neuerlass erhält das Förderprogramm nicht nur eine eigene rechtliche Basis. Es wird auch organisatorisch und finanzpolitisch klarer eingeordnet. Parallel dazu wird der bisherige Fonds in einen Energiefonds umgewandelt.
Was die neue Verordnung verändert
- Das Förderprogramm erhält eine eigene Rechtsgrundlage
- Pro Förderprojekt gilt neu ein Höchstbetrag von CHF 200’000
- Die Abgabe an das Gemeinwesen wird vereinheitlicht
- Förderzusagen sollen nur noch bis Ende 2039 erteilt werden
Neue Leitplanken bei Finanzierung und Förderhöhe
Eine zentrale Neuerung betrifft die Verfügbarkeit der finanziellen Mittel. Die neue Verordnung sieht einen maximalen Förderbeitrag von CHF 200’000 pro Projekt vor. Damit soll verhindert werden, dass einzelne Grossprojekte einen grossen Teil der verfügbaren Mittel binden.
Die Stadt verfolgt damit das Ziel, die Förderung breiter zu streuen. Möglichst viele Vorhaben sollen von den Beiträgen profitieren können. Das stärkt die Wirkung des Programms über einzelne Grossinvestitionen hinaus.
Auch die Finanzierung wird angepasst. Die bisherige Staffelung der Abgabe nach Strombezug soll aufgehoben und durch eine einheitliche Abgabe ersetzt werden. Unter den heutigen Voraussetzungen ergäbe dies einen gemittelten Satz von 0.78 Rp./kWh. Den effektiven Satz ab 2027 will der Stadtrat im Sommer 2026 festlegen.
«Auf dieser neuen Basis kann das Förderprogramm wirksam weitergeführt werden, bis es seinen Zweck erfüllt hat.»
Einheitliche Abgabe entlastet Kleine und belastet Grosse
Die geplante Vereinheitlichung der Abgabe hat je nach Verbrauchskategorie unterschiedliche Auswirkungen. Für einen Haushalt mit 4’500 kWh Jahresverbrauch ergibt sich gemäss Prognose eine Entlastung von CHF 5 pro Jahr. Ein Kleinbetrieb mit 30’000 kWh würde um CHF 36 entlastet.
Bei mittleren Betrieben mit 150’000 kWh Jahresverbrauch resultiert eine Entlastung von CHF 30. Anders sieht es bei grossen Verbrauchern aus. Für Betriebe mit 500’000 kWh steigen die jährlichen Abgabekosten um CHF 600, bei 1’500’000 kWh um CHF 2’400.
Die Stadt begründet diesen Schritt mit einer konsequenteren Ausrichtung auf ihre energie- und klimapolitischen Ziele. Zugleich erhält der Stadtrat mehr Spielraum, die konkrete Höhe der Abgabe künftig zusammen mit den Stromtarifen festzulegen.
Förderzusagen enden mit Blick auf Netto null 2040
Neu legt die Verordnung auch fest, dass das Förderprogramm Energie Winterthur auslaufen wird. Förderzusagen sollen nur noch bis Ende 2039 erteilt werden. Damit wird das Instrument direkt an das kommunale Klimaziel «Netto null Tonnen CO2-Ausstoss bis 2040» gekoppelt.
Aus Sicht der Stadt ist diese Befristung folgerichtig. Sobald das Klimaziel erreicht ist, soll das Förderprogramm seinen Zweck erfüllt haben. Eine allfällige Verlängerung wäre nur mit einem erneuten Entscheid des Stadtparlaments möglich.
Ergänzt wird die neue Verordnung durch Ausführungsbestimmungen in Form einer Vollzugs- und Gebührenordnung. Damit soll das Förderprogramm auch künftig wirksam und zielgerichtet umgesetzt werden, ohne Abgaben länger als nötig zu erheben.






