Einmalvergütung und neuer Winterstrombonus
Gemäss Swissolar bleiben die Vergütungssätze der Einmalvergütung im Jahr 2026 unverändert. Gleichzeitig wird der bisherige Höhenbonus durch den neuen Winterstrombonus ersetzt.
Der Winterstrombonus gilt für neue Photovoltaikanlagen ab einer Leistung von 100 kW. Voraussetzung ist ein spezifischer Winterstromertrag von mehr als 500 kWh pro kW Leistung im Winterhalbjahr.
Die Anpassung soll Anreize für eine stärkere Solarstromproduktion in den Wintermonaten schaffen.
Lokale Elektrizitätsgemeinschaften im Fokus von Swissolar
Mit der Einführung der lokalen Elektrizitätsgemeinschaften per Anfang 2026 können Verbraucherinnen und Verbraucher lokal erzeugten Solarstrom innerhalb derselben Gemeinde und Netzebene nutzen.
Teilnehmende bleiben weiterhin Kundschaft beim Verteilnetzbetreiber, profitieren jedoch von einem reduzierten Netznutzungsentgelt.
Der Bundesrat hat den Abschlag aktuell auf 40 Prozent festgelegt. Swissolar setzt sich dafür ein, dass künftig der gesetzlich mögliche Maximalabschlag von 60 Prozent angewendet wird.
Neue Abnahmevergütung für Solarstrom
Seit Januar 2026 richtet sich die Abnahmevergütung bei fehlender Einigung neu nach dem vierteljährlich gemittelten Referenzmarktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung.
Der Referenzmarktpreis wird vom Bundesamt für Energie berechnet und berücksichtigt die tatsächliche viertelstündliche Einspeisung der Photovoltaik.
Für Anlagen mit einer Leistung unter 150 kW gilt weiterhin eine gesetzliche Minimalvergütung.
Geplante Umstellung auf Spotmarktpreise
Swissolar weist auf eine weitere gesetzliche Änderung hin, die das Parlament in der Herbstsession 2025 beschlossen hat. Das Inkrafttreten ist für Mitte 2026 vorgesehen.
Künftig soll sich die Vergütung nach dem stündlichen Spotmarktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung richten.
Damit werden Eigenverbrauch und Batteriespeicherung gegenüber der Einspeisung stärker begünstigt.
Flexibilitätsmechanismen und Einspeisemanagement
Bei hohen Anteilen von Solarstrom sind gemäss Stromversorgungsgesetz Flexibilitätsmechanismen vorgesehen, um die Netzstabilität sicherzustellen.
Verteilnetzbetreiber dürfen bis zu 3 Prozent der jährlich erzeugten Energie am Anschlusspunkt abregeln. Diese garantierte Nutzung wird nicht vergütet.
Der Branchenleitfaden NRE-CH 2025 des VSE erläutert mögliche technische Umsetzungsvarianten.
Nachrüstung bestehender Anlagen
Swissolar verweist auf die Klarstellung der ElCom, wonach notwendige Nachrüstungen bei bestehenden Anlagen nicht den Produzierenden angelastet werden dürfen.
Bestandesanlagen sollen nur dort abgeregelt werden, wo ein relevanter netzdienlicher Nutzen erzielt werden kann.
Damit wird die Verhältnismässigkeit der Massnahmen betont.
Batteriespeicher und Netznutzungsentgelt
Seit 1. Januar 2026 können Betreiberinnen und Betreiber von Batteriespeichern mit Endverbrauch die Rückerstattung des Netznutzungsentgelts beantragen.
Die Rückerstattung gilt für Strom, der aus dem Netz bezogen, gespeichert und später wieder eingespeist wird.
Speicher ohne Endverbrauch sind weiterhin vollständig vom Netznutzungsentgelt befreit.
Vereinfachtes Meldeverfahren für Fassaden-PV
Der neue Art. 32abis der Raumplanungsverordnung regelt das Meldeverfahren für Fassaden-Photovoltaikanlagen.
Die Anlagen müssen genügend angepasst sein und dürfen maximal 20 cm von der Fassade abstehen.
Swissolar sieht darin eine Erleichterung für den Ausbau gebäudeintegrierter Photovoltaik.
Swissolar: Photovoltaik 2026 in Kürze
- Winterstrombonus ersetzt Höhenbonus ab 100 kW
- Neue Abnahmevergütung mit Referenzmarktpreis
- Einführung lokaler Elektrizitätsgemeinschaften
- Klare Regeln zu Abregelung und Flexibilität







