Neue Vorgaben zu Messtarifen ab 2026
Ab dem Tarifjahr 2026 sind Netzbetreiber verpflichtet, verursachergerechte Messtarife festzulegen. Grundlage bilden Art. 17a Abs. 2 und 3 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) sowie Art. 8 Abs. 1 der Stromversorgungsverordnung (StromVV), jeweils gültig ab 1. Januar 2026.
Die Messtarife sind pro Tarifjahr und differenziert nach Anschlussleistungen festzulegen. Auf ihrer Basis wird je Messpunkt ein Messentgelt erhoben.
Das erhobene Messentgelt darf die anrechenbaren Messkosten nicht übersteigen. Damit soll eine verursachergerechte und gesetzeskonforme Abgeltung der Messinfrastruktur sichergestellt werden.
Medianwert für Haushalt bei CHF 74.40
Für einen typischen Haushalt in der Schweiz mit einem Jahresverbrauch von 4’500 kWh im Verbrauchsprofil H4 liegt der schweizweite Median des Messtarifs bei CHF 74.40 pro Jahr.
Überschreitet ein ausgewiesener Messtarif diesen Median für eine vergleichbare Kundengruppe signifikant, verlangt die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) eine Begründung der Tarifhöhe.
Die vorliegenden Informationen können darauf hindeuten, dass ausgewiesene Messkosten oder Messtarife den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen.
Regulatorische Eckwerte Messtarife 2026
- Verursachergerechte Messtarife gemäss StromVG und StromVV
- Median Profil H4: CHF 74.40 pro Jahr
- Messentgelt darf anrechenbare Messkosten nicht übersteigen
- Überprüfung und Stellungnahme bis 27. März 2026
Überdeckungen sind in Kostenrechnung 2028 auszuweisen
Betroffene Netzbetreiber werden aufgefordert, ihre Angaben zu überprüfen und die Ergebnisse fristgerecht einzureichen. Sollten Anpassungen erforderlich sein, sind daraus entstehende Überdeckungen des Tarifjahres 2026 in der Kostenrechnung 2028 auszuweisen.
Diese Überdeckungen sind im Rahmen der Deckungsdifferenzen der Messkosten eindeutig zu kennzeichnen. Damit wird Transparenz im regulatorischen Verfahren sichergestellt.







