Tarife & Abgaben 12. Juni 2026 · 2 Min Lesezeit

St. Gallen Gericht korrigiert Gasgebühren

Ein Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen stellt die bisherige Gebührenpraxis der städtischen Gasversorgung infrage. Im Fokus stehen das Kostendeckungsprinzip, mögliche Quersubventionierungen und die rechtliche Grundlage der Gasgebühren.

Mit Urteil vom 26. Mai 2026 hat das Verwaltungsgericht St. Gallen wesentliche Fragen zur Ausgestaltung kommunaler Gasgebühren behandelt. Das Gericht gelangt zum Schluss, dass für die Ausgestaltung der Gasgebühren als Gemengsteuer keine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht.

Gasgebühren seien als Kausalabgaben an die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden. Dazu gehören insbesondere das Kostendeckungsprinzip, das Äquivalenzprinzip, das Rechtsgleichheitsgebot sowie die Grundsätze der Wirtschaftsfreiheit und Wirtschaftsordnung.

Verwaltungsgericht verlangt Trennung von Monopol- und Marktbereich

Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob die Kosten der städtischen Gasversorgung sachgerecht auf verschiedene Kundengruppen verteilt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine kalkulatorische Trennung zwischen dem Monopolbereich der Tarifkunden und dem wettbewerblichen Bereich der Vertragskunden erforderlich.

Eine solche Trennung soll sicherstellen, dass keine den Wettbewerb verzerrenden Quersubventionierungen stattfinden. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Stadt St. Gallen keine gesonderten Kostenträgerrechnungen für diese beiden Bereiche führt.

Dadurch lasse sich nicht nachvollziehen, ob und in welchem Umfang Vertragskunden einen Anteil an den Allgemeinkosten tragen.

Zentrale Feststellungen des Gerichts

  • Keine ausreichende gesetzliche Grundlage für Gasgebühren als Gemengsteuer
  • Fehlende kalkulatorische Trennung von Tarif- und Vertragskundenbereich
  • Anhaltspunkte für mögliche Quersubventionierungen zulasten der Tarifkunden
  • Korrektur der erhobenen Gebühren für die betroffene Periode angeordnet

Kostendeckungsprinzip nicht ausreichend nachgewiesen

Das Gericht hält fest, dass die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips nicht anhand allgemeiner Angaben überprüft werden kann. Erforderlich sei vielmehr eine konkrete Prüfung der Buchhaltung des betreffenden Gemeinwesens.

Die Beweislast für die Einhaltung dieses Prinzips liege bei der Stadt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte die Stadt St. Gallen nicht nachvollziehbar darlegen, dass die erhobenen Gebühren ausschliesslich kostendeckenden Zwecken dienen.

Zudem vermochte sie nicht zu widerlegen, dass die im Stadtwerkreglement vorgesehene Ablieferung zumindest teilweise fiskalische Zwecke verfolgt.

Gebühren müssen korrigiert werden

Aufgrund der festgestellten Mängel ordnete das Verwaltungsgericht an, dass die erhobene Gebühr für die umstrittene Abrechnungsperiode um die gesamte Höhe der Ablieferung zu korrigieren ist.

Der Entscheid unterstreicht die Bedeutung einer transparenten Kostenrechnung bei kommunalen Energieversorgern. Insbesondere die Trennung von Monopol- und Wettbewerbsbereichen dürfte für Stadtwerke und Gemeinden künftig noch stärker in den Fokus rücken.

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