
Bundesrat Ladezugang zu Hause wird einfacher
Der Bundesrat will den Zugang zu Ladeinfrastruktur in Wohnliegenschaften verbessern und hat eine Änderung des Energiegesetzes eröffnet.
Das Laden von Elektrofahrzeugen zu Hause soll in der Schweiz einfacher werden. Der Bundesrat hat am 19. Juni 2026 eine Änderung des Energiegesetzes in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauert bis zum 12. Oktober 2026.
Die Vorlage schafft die rechtliche Grundlage, damit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von Wohnliegenschaften künftig zur Erstellung der Grundinstallation für Ladeinfrastruktur verpflichtet werden können. Voraussetzung ist, dass Mietende oder Personen mit Stockwerkeigentum dies verlangen.
Ladeinfrastruktur in Mehrparteiengebäuden soll einfacher werden
Die Elektrifizierung der Fahrzeuge ist ein wichtiges Element zur Erreichung des Netto-Null-Ziels bis 2050. Fehlende Ladeinfrastruktur gilt nach wie vor als einer der häufigsten Gründe, weshalb Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter kein Elektrofahrzeug anschaffen.
Besonders relevant ist der Ausbau bei Mehrparteiengebäuden. Mietverhältnisse und Stockwerkeigentum sind in der Schweiz weit verbreitet. Der Zugang zu Ladeinfrastruktur zu Hause wird damit zu einer wichtigen Voraussetzung für die weitere Entwicklung der Elektromobilität.
Die vorgeschlagene Regelung geht auf die Motion 23.3936 von Nationalrat Jürg Grossen zurück. Das Parlament hat diese Motion im Juni 2025 angenommen.
Neue Regeln für Ladeinfrastruktur zu Hause
- Grundeigentümerschaften sollen zur Grundinstallation verpflichtet werden können.
- Der Anspruch gilt für Mietende, Personen mit Stockwerkeigentum und Personen in Untermiete.
- Die Vernehmlassung zur Änderung des Energiegesetzes dauert bis zum 12. Oktober 2026.
Grundinstallation umfasst Stromzuleitung und Lastmanagement
Zur Grundinstallation gehören die Zuleitung des Stroms bis zum betroffenen Parkplatz, ein System zur Zuordnung des Stromverbrauchs und gegebenenfalls ein Lastmanagement. Damit soll eine technische Basis geschaffen werden, auf der Ladepunkte in Wohnliegenschaften einfacher realisiert werden können.
Der Anspruch gilt nur für Personen, die selbst in einer Liegenschaft oder Wohnsiedlung wohnen. Zudem muss der Parkplatz zusammen mit der Wohnung vom selben Vermieter oder derselben Vermieterin überlassen worden sein.
Auch Personen in Untermiete sollen unter die neue Regelung fallen. Die Erstellung der Ladeinfrastruktur muss jedoch zumutbar sein.
Kosten können über Parkplatzmiete überwälzt werden
Im Mietverhältnis können die Kosten für die Grundinstallation in der Regel auf die Parkplatzmiete überwälzt werden. Damit adressiert die Vorlage nicht nur den Zugang zur Ladeinfrastruktur, sondern auch die Kostenverteilung zwischen Eigentümerschaft und Nutzenden.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Pflicht, eine Grundinstallation zu erstellen, sollen von den Zivilgerichten beurteilt werden. Damit würde die Durchsetzung des Anspruchs im zivilrechtlichen Rahmen erfolgen.
Für Energieversorger, Netzbetreiber und Anbieter von Ladelösungen ist die Vorlage relevant, weil mehr Ladeinfrastruktur in Wohnliegenschaften zusätzliche Anforderungen an Anschlussleistung, Lastmanagement und Smart Charging auslösen kann.
