Beschleunigungserlass tritt grösstenteils in Kraft
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. Februar 2026 beschlossen, den sogenannten Beschleunigungserlass weitgehend auf den 1. April 2026 in Kraft zu setzen. Damit soll der Bau grosser Produktionsanlagen für erneuerbare Energien schneller möglich werden als bisher.
Der Erlass wurde am 26. September 2025 von den eidgenössischen Räten verabschiedet. Er umfasst insbesondere Anpassungen des Energiegesetzes. Ziel ist es, die Verfahren bei der Planung und Bewilligung von Anlagen von nationalem Interesse zu vereinfachen und zu verkürzen.
Betroffen sind Solarenergie-, Wasserkraft- und Windenergieanlagen. Gleichzeitig wird auch der Planungsprozess für den Ausbau des Stromnetzes vereinfacht.
Kantone bündeln Bewilligungen in einem Verfahren
Für Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse führen die Kantone neu ein konzentriertes Plangenehmigungsverfahren durch. Der jeweilige Standortkanton erteilt sämtliche kantonalen und bisher kommunalen Bewilligungen in einem einzigen Entscheid.
Dies gilt für den Bau, die Erweiterung oder die Erneuerung entsprechender Anlagen. Die Bündelung der Zuständigkeiten soll Doppelspurigkeiten reduzieren und die Verfahrensdauer verkürzen.
Auch Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren werden insgesamt gestrafft, um die Umsetzung strategisch wichtiger Energieprojekte zu beschleunigen.
Verkürzter Rechtsmittelweg bei Grossprojekten
Der Rechtsmittelweg für die Planung und den Bau von Solar-, Wasserkraft- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse wird ebenfalls angepasst. Auf kantonaler Ebene ist künftig nur noch eine Beschwerde an das obere kantonale Gericht möglich.
Damit entfällt eine zusätzliche Instanz im kantonalen Verfahren. Ziel ist eine schnellere Rechtsklarheit bei grossen Infrastrukturvorhaben im Bereich der Energieversorgung.
Beschleunigungserlass im Überblick
- Inkrafttreten der meisten Bestimmungen am 1. April 2026
- Konzentriertes Plangenehmigungsverfahren für Solar- und Windanlagen von nationalem Interesse
- Verkürzter Rechtsmittelweg mit nur noch einer kantonalen Beschwerdeinstanz
- Vereinfachter Planungsprozess für den Ausbau des Stromnetzes
Vergütungsregelungen folgen später
Zwei Anpassungen treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft. Sie betreffen die Vergütung für die Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien zum Zeitpunkt der Einspeisung sowie die Minimalvergütungen für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 150 kW.
Die dafür notwendigen Ausführungsbestimmungen in der Energieverordnung werden derzeit vorbereitet. Ihr Inkrafttreten erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.







